Anspruch auf Haushaltshilfe im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung

Unter gewissen Voraussetzungen haben gesetzlich Versicherte einen rechtlich geregelten Anspruch auf eine Haushaltshilfe – etwa wegen einer schweren Erkrankung und/oder nach einer Operation. Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld der Tätigkeitsaufnahme zu klären, welchen Anteil die Krankenkasse explizit übernimmt.
Der Anspruch auf einen Kostenzuschuss und/oder die Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ist im fünften Sozialgesetzbuch in § 38 SGB V festgehalten. Demnach muss es Betroffenen aufgrund ihrer Krankheit absolut unmöglich sein, ihren Haushalt in Eigenregie weiterzuführen. Eine zweite Bedingung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Arbeitsantritt der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht beendet hat. Diese Beschränkung entfällt, wenn dieses nachweislich unter einer Behinderung leidet.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie die Unterstützung einer Haushaltshilfe in Anspruch nehmen, ist meist ein Teil der Kosten von Ihnen selbst zu tragen. Den Rest wird in der Regel von Ihrer Krankenkasse übernommen!

2019-07-11T06:40:17+00:00

Nele L.

Nach der Geburt ihrer Zwillinge war Nele nicht in der Lage, alle anfallenden Arbeiten im Haushalt zu erledigen.

2019-07-11T06:27:01+00:00

Ingo B.

Nach einem Arbeitsunfall war Ingo B. nicht in der Lage, den Haushalt für sich und seine Tochter allein zu führen.